Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Download Allgemeine Geschäftsbedingungen von MÖLTER ELEKTRO S.A. („AGB“) (08.01.2024)


Allgemeine Geschäftsbedingungen von MÖLTER ELEKTRO S.A. („AGB“)
§1 Allgemeines & Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen im Folgenden kurz AGB gelten für Verträge zwischen MÖLTER ELEKTRO S.A. (3, Route de Vin L-6688 Mertert Telefon: 00352 26 71 41 60, Mail: info@moelter-elektro.eu und Ihren Auftraggebern, ob natürliche Personen, oder im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffent-lichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Verbraucher und Unternehmer).
MÖLTER ELEKTRO S.A. (im Folgenden „ME„) erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Bau, Betrieb und technische War-tung von Gebäuden, etc. Der Umfang der Dienstleistungen (nachfolgend „Dienstleistungen“), zu deren Erbringung sich ME verpflichtet hat, sowie deren Preise sind in dem Angebot beschrieben, das ME dem Kunden unterbreitet hat (nach-folgend „Angebot“). Die Dienstleistungen beziehen sich auf den Gegenstand (z.B. einen Gebäudekomplex, ein Gebäude, ein Unternehmen oder eine Aktivität), wie er im Angebot definiert ist (nachfolgend „Gegenstand“).
(1)
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die nachstehenden AGB für sämtliche (d.h. auch für alle zukünftigen) Verträge über Dienstleistungen und Lieferungen von Waren und sonstige damit zusammenhängenden Leistungen der ME gegenüber Nicht-Verbrauchern im Sinne des Artikels L. 010-1 (2) des luxemburgischen Verbraucherschutzgesetzes.
(2)
Alle von den AGB abweichenden Vereinbarungen, die zwischen ME und dem Auftraggeber getroffen werden, sind schrift-lich niederzulegen.
(3)
Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber werden die AGB auch Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt.
(4)
ME behält sich vor, die allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. Es gelten, insbesondere für zukünftige Geschäfte, stets die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5)
ME unterliegt einer Reihe von Vorschriften, die zur Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus er-forderlich sind; ME ist daher verpflichtet, ihre Kunden zu identifizieren und deren Identifikationsdaten regelmäßig zu aktualisieren. Der Kunde verpflichtet sich, bei Vertragsabschluss und während der gesamten Vertragsbeziehung angefor-derte Informationen bereitzustellen, die es ME ermöglichen, den Kunden, seine Bevollmächtigten und seine wirtschaft-lich Begünstigten ausreichend zu identifizieren, und diese auf dem neuesten Stand zu halten. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags durch ME führen.
(6)
Diese AGB haben Vorrang vor den Einkaufsbedingungen des Kunden, falls vorhanden, unabhängig davon, ob diese in der Angebotsbestätigung oder auf andere Weise erwähnt werden.
(7)
ME kann vom Auftraggeber die Aushändigung oder zur Verfügungstellung aller nötigen Unterlagen, die zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit dienen, einfordern, insbesondere: Jahresabschlüsse und aktuelle betriebswirtschaftliche Auswer-tungen.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Ausführung der Dienstleistungen
(1)
Sämtliche von ME abgegebenen Angebote sind – so weit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – stets freibleibend und gelten vorbehaltlich der Lieferfähigkeit der Lieferanten.
(2)
Für die Erstellung eines ordentlichen Kostenvoranschlages wird ein besonderes Entgelt zwischen den Parteien vereinbart. Kommt es sodann zur Beauftragung wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es des Auftrag-nehmers durch den Auftraggeber, werden die zuvor vereinbarten Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages an-gerechnet.
(3)
Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert, oder die Demontage nicht erforderlich war.
(4)
Des Weiteren behält sich ME. vor, Angebotserstellungen, die einen erheblichen Mehraufwand verursacht haben, mit einer Pauschale in Höhe von max. 1.000,00 € in Rechnung zu stellen, sofern kein Auftrag vom Auftraggeber erteilt wird.
(5)
Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen von Mitarbeitern von ME., die über den schriftlichen Kauf-/Dienstleis-tungsvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch ME bestätigt worden sind.
(6)
Der Kunde muss das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach dessen Ausstellung annehmen, andernfalls ist das Angebot null und nichtig. Falls die Zustimmung des Kunden neue oder vom Angebot abweichende Bedingungen enthält, muss ME diese Änderungen innerhalb von 14 Kalendertagen bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung durch ME, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Mit der Auftragserteilung, schriftlich oder mündlich, stimmt der Auftraggeber automatisch den AGB zu.
(7)
Sofern der bereits rechtskräftig erteilte Auftrag durch den Auftraggeber vor endgültiger Durchführung des Auftrages zu-rückgezogen wird, jedoch ME schon etwaige Kosten für die Bearbeitung des Auftrages entstanden sind, sind diese nach belegtem Aufwand durch den Auftraggeber zu erstatten.
(8)
Besteht zwischen dem Kunden und ME eine Rahmenvereinbarung oder eine andere vertragliche Vereinbarung, so gelten diese AGB ergänzend zu dieser Rahmenvereinbarung oder dieser vertraglichen Vereinbarung, wobei letztere im Falle widersprüchlicher Bestimmungen zwischen den beiden Dokumenten Vorrang hat.
(9)
Die Ausführung der Dienstleistungen erfordert geeignete Einsatzmittel und genaue und vollständige Informationen über den Gegenstand, die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung mitgeteilt werden und später bei Bedarf ergänzt oder geän-dert werden (nachfolgend die „Daten“). Im Falle der Nichtbereitstellung dieser unerlässlichen Daten oder geeigneter Ein-satzmittel durch den Kunden gilt § 3 Abs. 2.
(10)
ME stellt die Bereitstellung von angemessen qualifiziertem und erfahrenem Personal sicher, um die vertragsgegenständ-lichen Leistungen zu erbringen. ME ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Dienstleistungen ganz oder teilweise durch einen Subunternehmer seiner Wahl ausführen zu lassen. Eine solche Untervergabe entbindet ME jedoch nicht von ihrer Haftung gegenüber dem Kunden.
(11)
Der Kunde ist verpflichtet, die Dienstleistungen innerhalb einer kurzen Frist abzunehmen, wenn diese vollständig oder nahezu vollständig erbracht wurden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen geringfügiger Mängel zu ver-weigern.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Der Preis der Dienstleistungen wird im Angebot entsprechend den vereinbarten Dienstleistungen angegeben. Dieser Preis kann einen pauschalen, wiederkehrenden oder einmaligen Teil, einen Teil mit Stückpreisen und einen Teil ohne Pauschal-preis enthalten. Das Angebot kann auch Hinweise auf zusätzliche Kosten für zusätzliche Leistungen enthalten, die mög-licherweise notwendig werden oder später vom Kunden gewünscht werden.
(2)
Der Preis wird auf der Grundlage der Informationen festgelegt, die der Kunde ME mitgeteilt hat. Sollten die Informationen nicht korrekt sein oder nicht den aktuellen Zustand des Gegenstandes widerspiegeln und dies zusätzliche Kosten verur-sachen, kann der Preis von ME entsprechend angepasst werden.
(3)
Wenn nicht anders vereinbart, ist die Rechnung ab Ausstellungsdatum sofort nach Erhalt vom Kunden zu zahlen. Unge-rechtfertigte Skontoabzüge werden unverzüglich nachgefordert. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen.
(4)
Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Auftraggeber mit der Bezahlung früherer Leistungen in Verzug befindet. ME behält sich das Recht vor, die geschuldeten Beträge, um eine nicht reduzierbare Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten zu erhöhen, die auf fünfundsechzig (65) Euro pro Mahnung festgesetzt ist. Darüber hinaus behält sich ME das Recht vor, für unbezahlte Rechnungen Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro angefangenen Monat ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist für die unbezahlte Rechnung zu verlangen. Die Pauschalentschädigung und die Verzugszinsen werden von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung fällig. Alle Kosten, einschließlich der Kosten für Anwälte und Gerichtsvollzieher, die mit dem Einzug der Rechnungen verbunden sind, gehen zu Lasten des Kunden.
(5)
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist ME berechtigt, nach vorheriger Mahnung eventuell eingesetzte Ware zurückzu-fordern. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
(6)
ME behält sich vor die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einzustellen, sowie daraus entstehend Kosten dem Auftraggeber zusätzlich zu berechnen.
(7)
ME kann sämtliche Forderungen sofort fällig stellen, wenn die Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber nicht ein-gehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Forderungen von ME durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist ME berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um-Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
(8)
Sollte sich der Einkaufspreis für benötigte Materialien unseres Angebots zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeit-punkt der Angebotserstellung um mehr als fünf Prozent nachweislich erhöht haben, ändert sich der Einheitspreis ent-sprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position.
(9)
Wenn die Arbeiten außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeiten oder unter besonderen Bedingungen durchgeführt werden, werden folgende Zuschlags-sätze angewandt:
– Überstunden + 50 %
– Nachtstunden + 100 %
– Samstagsstunden + 100%
– Sonntagsstunden + 200 %
– Feiertagsstunden + 200 %
– Arbeiten in der Höhe (über 2 m) + 50 %.
– Bedingt gesundheitsschädliche Arbeiten + 50 %.
Die Erhöhungssätze sind kumulierbar.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1)
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künfti-gen Forderungen von ME gegen den Auftraggeber aus der zwischen ihnen bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehungen beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2)
Die von ME an den Auftraggeber erbrachten Dienstleistungen und gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen das alleinige Eigentum von ME.
(3)
Der Auftraggeber erklärt sich hiermit die erbrachten Dienstleistungen oder die gelieferte Ware und alle damit zusam-menhängenden Leistungen nicht an Dritte zu veräußern, oder weiterzugeben, lediglich mit der schriftlichen Zustimmung von ME.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang und Verpackung
(1)
Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vorgesehen, ist ME lediglich verpflichtet, die Ware an seiner Betriebsstätte bereitzustellen und der Auftraggeber muss sie auf eigene Kosten abholen (Lieferung „ab Werk“).
(2)
Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei Lieferung oder Versendung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte von ME oder eines Dritten (beim sog. Streckengeschäft) auf den Auftraggeber über, auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge von ME erfolgt.
(3)
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
(4)
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
§ 6 Mängeluntersuchung, Gewährleistung, Garantie und Dokumentation
(1)
Für Sachmängel im Sinne des Obligationsrecht §2 Artikel 1648 haftet ME nur wie folgt:
Der Auftraggeber hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und Mängel unverzüglich in Textform an ME zu rügen. Soweit sich später ein Mangel zeigt, hat der Auftraggeber diesen unverzüglich nach Entdeckung in gleicher Weise zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt und sämtliche Mängelrechte des Auftraggebers entfallen. Die Mängelanzeige gilt bei offensichtlichen Män-geln oder anderen Mängeln, die bei unverzüglicher, sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wären, nur dann als recht-zeitig, wenn sie ME binnen drei Werktagen ab Lieferung zugeht. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt Artikel 1648 unberührt.
(2)
Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware hat der Auftraggeber – soweit zumutbar – bereits bei Wareneingang die Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende bestimmungsge-mäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und ME Mängel unverzüglich in Textform anzu-zeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Mängelanzeige in Bezug auf Eigenschaften gemäß Ziff. 3, S. 1, obwohl eine Prü-fung zumutbar gewesen wäre, oder zeigt er die Mängel nicht rechtzeitig an, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu. Bei beiderseitigen Handels-geschäften unter Kaufleuten bleibt Artikel 1648 unberührt.
(3)
Unterlässt es der Auftraggeber im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware, die hierfür und die anschließende be-stimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen, mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren äußeren und inneren Eigen-schaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu prüfen, handelt er grob fahrlässig. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Auftraggebers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn ME den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
(4)
Stellt der Auftraggeber Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, ME die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Überprüfung durch ME darf der Auftraggeber nicht über die beanstandete Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.
(5)
Bei berechtigten Beanstandungen ist ME berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Auftraggebers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
(6)
Für den Aufwendungsersatzanspruch gilt: Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und die der ME durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachweist. Ein Vorschussrecht des Auftraggebers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen.
(7)
Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Auftraggeber geltend gemachten Aufwendungen unverhältnis-mäßig – insbes. im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeu-tung der Vertragswidrigkeit –, ist der ME berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz dieser Aufwendungen zu verwei-gern.
(8)
Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhö-hen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers oder als vertraglich ver-einbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
(9)
Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Auftraggeber die ME hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn der Auftraggeber erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
(10)
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz bei Verbrauchereigen-schaft des Letztkäufers längere Fristen vorgibt.
(11)
Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet ME gemäß Ziff. 7 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
(12)
ME haftet nicht für die Richtigkeit der vom Kunden bereitgestellten Informationen und für Mängel, die sich aus deren Unrichtigkeit ergeben. Ebenso wenig haftet ME für Ungenauigkeiten in der Dokumentation, die Gegenstand der Dienst-leistungen ist, soweit diese auf unrichtigen Daten beruht.
(13)
ME ist allein verantwortlich für die Richtigkeit ihrer eigenen Ratschläge und die Qualität ihrer eigenen Dienstleistungen und ausgeführten Arbeiten. Sie haftet nicht für Schäden oder Betriebsverluste, die sich aus Anweisungen oder Ratschlä-gen des Auftraggebers, seiner Angestellten oder seiner Vertreter ergeben.
(14)
Der Inhalt der Dokumentation der Dienstleistungen ist und bleibt das geistige Eigentum von ME. Der Auftraggeber darf diese Dokumentation oder ihren Inhalt nicht für kommerzielle Zwecke verwenden.
(15)
Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, keinen von ME erstellten Bericht an Dritte weiterzugeben, außer an andere Dienstleister, Unternehmen oder Angestellte des Kunden, die sie benötigen würden, um Arbeiten am Gegenstand durch-zuführen.
(16)
Der Auftraggeber ermächtigt ME, den Kunden, einschließlich seines Logos, und die wichtigsten Projekte, die mit dem Auftraggeber durchgeführt wurden, als Referenz im öffentlichen Bereich zu nennen.
Mertert, 08.01.2024 Seite 2 von 2
§ 7 Rücktritt
(1)
ME kann jederzeit aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten und diesen außerordentlich und fristlos kündigen:
-
Nichteinhaltung von Artikel 1 (5) der AGB durch den Kunden
-
Nichtbezahlung der Rechnung zum Fälligkeitstermin, vorbehaltlich einer Mahnfrist von 30 Kalendertagen
-
Fortgesetzte Nichterfüllung einer wesentlichen Verpflichtung des Kunden aus dem Vertrag, selbst nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung, in der die Art der angeblichen Nichterfüllung angegeben und eine angemessene Frist zur Be-hebung der Nichterfüllung eingeräumt wurde.
(2)
Gib der Auftraggeber falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit an, behält sich ME das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
(3)
Hat der Auftraggeber den wichtigen Grund zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung für die bis zum Zugang des Rücktritts getätigten notwendigen Aufwendungen.
(4)
Hat der Auftraggeber den wichtigen Grund nicht zu vertreten, kann er gegenüber ME lediglich die angemessenen Kosten eines anderweitigen Bezugs der bestellten Ware, oder Dienstleistung geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
§ 8 Haftung und Haftungsbegrenzung
(1)
ME haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ferner haftet der ME für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Ver-tragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags-partner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem ME kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vom 21. April 1989 (Loi du 21 avril 1989 relativ à la responsabilité civile du fait des défectueux) bleibt ebenfalls unberührt.
(2)
Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwen-dungen verlangt.
(3)
Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(4)
Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Verjährungsfristen gemäß des Artikel 1648.
§ 9 Höhere Gewalt, Lieferverzögerung
(1)
Die Lieferfrist und Ausführungsfrist von Dienstleistungen verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen i.S.d. Ar-tikels 1148 des Luxemburgischen Zivilgesetzbuchs, die ME nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von ME und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt ME dem Käufer baldmöglichst mit. Der Auftraggeber kann von ME die Erklärung verlangen, ob ein Rücktritt oder innerhalb ange-messener Frist Lieferung erfolgt. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Auftraggeber entsprechend, falls die vor-genannten Hindernisse beim Auftraggeber eintreten. Wenn die Durchführung nicht innerhalb von neunzig (90) Kalender-tagen nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt wieder aufgenommen wird, kann die nicht von dem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei nach eigenem Ermessen entscheiden (oder entscheiden, dies nicht zu tun), den Vertrag auto-matisch („von Rechts wegen“) und ohne Anrufung der Gerichte zu kündigen, indem sie der von dem Ereignis höherer Gewalt betroffenen Partei eine Kündigungsmitteilung übermittelt.
(2)
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Vo-raussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter Abs. 4 erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen, dass eine der folgenden Voraussetzungen tatsächlich erfüllt ist:
-
Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militäri-sche Mobilisierung;
-
Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sa-botage oder Piraterie,
-
Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Ver-staatlichung;
-
Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
-
Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informati-onssystemen oder Energie;
-
allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäu-den
(3)
ME haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung und Ausführung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsge-hilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat ME nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. ME ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen etwaig gegen die Vorlieferanten bestehende Ansprüche an den Auftraggeber abzutreten. Im Falle einer Lieferverzögerung und Ausführungsverzögerung ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlan-gen von ME innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung und Ausführung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
§ 10 Speicherung personenbezogener Daten
(1)
Personenbezogene Daten werden gemäß dem in Luxemburg geltenden Datenschutzrecht und der Verordnung 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr („DSGVO“ und zusammen das „Datenschutzgesetz“) verarbeitet. Aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt SDRW Luxembourg S.à rl als Verantwortlicher für die personenbezogenen Daten (der „Verantwortliche“). Der Verant-wortliche erhebt, speichert und verarbeitet auf elektronischem oder anderem Wege personenbezogene Daten, die vom Auftraggeber und/oder potenziellen Auftraggeber oder, wenn der Auftraggeber oder potenzielle Auftraggeber eine juris-tische Person ist, von jeder mit dem Auftraggeber oder potenziellen Auftraggeber verbundenen natürlichen Person, wie beispielsweise dessen Ansprechpartnern, Mitarbeitern, Vertretern, Agenten, Beauftragten und/oder wirtschaftlichen Ei-gentümern (alle vorgenannten natürlichen Personen, die „betroffenen Personen“), bereitgestellt werden, um die vom Auftraggeber oder potenziellen Auftraggeber angeforderten Dienstleistungen zu erbringen und seinen rechtlichen Ver-pflichtungen nachzukommen.
(2)
Zu den verarbeiteten Daten gehören insbesondere die von den Betroffenen gemachten Angaben wie Name, Wohnort, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Lieferdaten, Umsatz, Bestellungen sowie Browserdaten (Datum und Uhrzeit des Zugriffs, URL (Adresse) der verweisenden Webseite, abgerufene Datei, Menge der gesendeten Daten, Browsertyp und -version, Betriebssystem, IP-Adresse) (nachfolgend „personenbezogene Daten“).
(3)
Betroffene Personen können die Bereitstellung personenbezogener Daten an den Verantwortlichen nach eigenem Er-messen verweigern. In diesem Fall kann der Verantwortliche jedoch die Erbringung von Leistungen im Rahmen dieser Verkaufsbedingungen verweigern, sofern die Daten für die Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung unbe-dingt erforderlich sind.
(4)
Betroffene Personen, bei denen es sich um juristische Personen handelt, verpflichten sich und garantieren die Verarbei-tung der personenbezogenen Daten ihrer Vertreter und Mitarbeiter und die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ME gemäß dem Datenschutzgesetz, einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Information der betroffe-nen Personen über den Inhalt dieses Abschnitts gemäß Artikel 12, 13 und/oder 14 der DSGVO.
(5)
Unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen speichert, verarbeitet und übermittelt ME. als Verantwortli-cher – soweit üblich und/oder zur Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung oder für interne Auswertungen erforderlich – die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen oder deren Ansprechpartner (Name, Anschrift, Lieferdaten, Umsatz, Bestellungen) an andere MÖLTER ELEKTRO Unternehmen, die sich ausschließlich in der Europäi-schen Union befinden.
(6)
Personenbezogene Daten werden auch zur Pflege der Kundenbeziehung verwendet. Soweit erforderlich und gesetzlich zulässig, werden Vertragsdaten zum Zwecke der ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Kreditwür-digkeit der Betroffenen an andere MÖLTER ELEKTRO-Unternehmen sowie an Warenkreditversicherungsunternehmen in der Europäischen Union übermittelt. Darüber hinaus ist es bei der Abwicklung von Dienstleistungen und Bestellungen, die Produkte enthalten, die selektiven Vertriebssystemen verschiedener Hersteller unterliegen, regelmäßig erforderlich, personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Lieferdaten) zu verarbeiten und diese Daten an den jeweiligen Hersteller oder an von diesem beauftragte ME Unternehmen in der Europäischen Union zu übermitteln.
(7)
Gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen haben betroffene Personen das Recht, Folgendes anzufordern:
-
Zugriff auf personenbezogene Daten, d. h. das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass die personenbezogenen Daten der betroffenen Person verarbeitet werden, bestimmte Informationen über die Verarbei-tung ihrer personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen zu erhalten, auf diese Daten zuzugreifen und eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten (vorbehaltlich Ausnahmen);
-
die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten (d. h. das Recht, vom Verantwortlichen die Aktualisierung oder Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen);
-
die Löschung personenbezogener Daten (d. h. das Recht, den Verantwortlichen unter bestimmten Umständen zur Lö-schung personenbezogener Daten aufzufordern, einschließlich in Fällen, in denen der Verantwortliche diese Daten nicht mehr für die Zwecke verarbeiten muss, für die sie erhoben oder anderweitig verarbeitet wurden);
-
die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (d. h. das Recht, zu verlangen, dass die Verarbeitung per-sonenbezogener Daten betroffener Personen unter bestimmten Umständen auf die Speicherung dieser Daten beschränkt wird, sofern nicht deren Zustimmung eingeholt wurde) die Portabilität personenbezogener Daten (d. h. das Recht, die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an die betroffenen Personen oder einen anderen Verantwortlichen zu übertragen, sofern dies technisch machbar ist);
-
das Widerspruchsrecht (d. h. das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person er-geben, der Verarbeitung personenbezogener Daten zu widersprechen, die zur Erfüllung einer Aufgabe erfolgt, die im öffentlichen Interesse oder im berechtigten Interesse des Datenverantwortlichen liegt. Der Datenverantwortliche muss eine solche Verarbeitung einstellen, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nach-weisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder wenn er die Daten zur Be-gründung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen verarbeitet.) Diese Anfragen müssen schriftlich an den Manager unter der folgenden Adresse gesendet werden: SDRW Luxembourg SARL, 22, Rue de Cessange, L - 1320 Luxem-burg.
(8)
Betroffene Personen können jederzeit eine Beschwerde über Missstände im Zusammenhang mit dem Datenschutz bei der zuständigen luxemburgischen Aufsichtsbehörde unter folgender Adresse einreichen:
Nationale Kommission für den Datenschutz, Großherzogtum Luxemburg („CNPD“)
1, Rock'n'Roll Avenue
L-4361 Esch-sur-Alzette
https://cnpd.public.lu.html
und an jede andere Datenschutzaufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat.
(9)
Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck der Datenverarbeitung erreicht ist, jedoch stets unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen Mindestaufbewahrungsfristen.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1)
Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermö-gen ist, gilt Luxemburg-Stadt als Gerichtsstand vereinbart; ME ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz in Anspruch zu nehmen.
(2)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Luxemburg der Erfüllungsort.
(3)
Die Beziehungen zwischen den Parteien richten sich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich nach dem in Lu-xemburg geltenden Recht.
§ 12 Salvatorische Klausel
(1)
Sollten einzelne Bestimmungen der AGB von ME ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
(2)
Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder Un-durchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung in jeg-licher Hinsicht möglichst nahekommt.

(Mertert 08.01.2024)